Ab dem 1. Januar 2025 sieht Anhang 1 Bandbreiten und nicht einen einheitlichen Betrag vor: Hotels aller Kategorien sowie Wohnungen, Villen, Studios, Zimmer und Aparthotels (und gleichartige Unterkünfte) kosten CHF 3.00–6.00 pro Person und Nacht; Campingplätze (und gleichartige Anlagen), ländliche Unterkünfte, religiöse Unterkünfte, Pensionate, Institute und Jugendherbergen (und gleichartige Unterkünfte) CHF 1.50–3.00 pro Person und Nacht. Zusätzlich gilt für einen Campingplatz bei Belegung eines Stellplatzes während zwei Monaten ohne dauernde Belegung eine Jahrespauschale von CHF 90.00–180.00. Der verlangte höchste Standardtarif für Erwachsene beträgt CHF 6.00 pro Person und Nacht. Die Gemeinde legt den konkreten Betrag innerhalb dieser Bandbreiten fest; erforderlich sind die kantonale Genehmigung und gegebenenfalls die Prüfung durch den Preisüberwacher.
Artikel 5 sieht Befreiungen vor; der angenommene Änderungsantrag befreit insbesondere Kinder unter 16 Jahren, die von einer erwachsenen Person begleitet werden. Der Bericht hält zudem fest, dass der Verweis auf bedürftige Personen in Artikel 5 Buchstabe d gestrichen wurde, weil die übrigen, objektivierbareren Befreiungskriterien die entsprechenden Fälle abdecken. Für Erwachsene ist kein ermäßigter Tarif angegeben. Der Bericht gibt den vollständigen endgültigen Wortlaut aller Befreiungen nach Artikel 5 nicht wieder.
Wohnungen und gleichartige Unterkünfte sind in Anhang 1 ausdrücklich mit CHF 3.00–6.00 pro Person und Nacht erfasst; dies schliesst kurzfristige Vermietungen nach dem Airbnb-Modell ein. Nach dem revidierten, ab 1. Januar 2025 geltenden Reglement werden Airbnb-Buchungen über die Union der Waadtländer Gemeinden (UCV) abgewickelt; diese erhebt und verteilt die Taxe als Vermittlerin nach dem standardisierten UCV-Modell. Zweitwohnungen sind von dieser Revision nicht erfasst und sollten künftig separat geregelt werden. Die Einhaltung wird durch die kommunale Gewerbepolizei überwacht.