ENDEFRIT
Romanshorn
Thurgau (TG) · Thurgau-Bodensee
CHF 2.50
pro Person, pro Nacht

Satzdetails

Im Kanton Thurgau gibt es kein Tourismusgesetz mit einer gesetzlich festgelegten Kurtaxe. Stattdessen können teilnehmende Beherbergungsbetriebe, die Mitglied bei Thurgau Tourismus sind, den TourismusBeitragTG pro übernachtendem Gast und Nacht erheben: CHF 2.50 in der Hotellerie; CHF 1.50 auf Campingplätzen, in Jugendherbergen, Ferienwohnungen und Bed & Breakfasts. Der Beitrag wird unabhängig vom Aufenthaltszweck und von der Art des Beherbergungsbetriebs verrechnet, als separater Posten auf der Gästerechnung ausgewiesen und mit 3.8 % Mehrwertsteuer deklariert. Für Umsetzung und Erhebung ist der Beherbergungsbetrieb verantwortlich.

Befreiungen

Kinder bis und mit 16 Jahren sind ausgenommen. Alle übrigen übernachtenden Gäste werden unabhängig vom Aufenthaltszweck und von der Art des Beherbergungsbetriebs belastet, sofern der Betrieb als teilnehmendes Mitglied von Thurgau Tourismus die erforderliche Vereinbarung hat.

Regel für Kurzzeitvermietung

Für Ferienwohnungen und Bed & Breakfasts beträgt der TourismusBeitragTG CHF 1.50 pro übernachtendem Gast und Nacht. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Kurtaxe; der Beitrag gilt nur, wenn der Beherbergungsbetrieb als Mitglied von Thurgau Tourismus teilnimmt, die erforderliche Vereinbarung unterzeichnet hat, den Betrag separat auf der Gästerechnung ausweist und die Mehreinnahmen für touristisches Marketing verwendet. Der Betrieb ist selbst für die Erhebung verantwortlich.

Quelle ansehen ↗ Geprüft am 2026-10-01
Dieser Wert wird von der Gemeinde bzw. dem Tourismusbüro Romanshorn selbst festgelegt und kann sich kurzfristig ändern. Aktuellen Satz und Meldepflicht direkt bestätigen, bevor Sie ein Inserat bepreisen oder eine Abrechnung einreichen — diese Seite ist ein belegter Ausgangspunkt, keine offizielle Meldung.