Die individuelle Gästetaxe beträgt pro Person und Logiernacht CHF 3.10 in 1- bis 5-Stern-Hotels und Aparthotels, in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, in Jugendherbergen für Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene sowie auf Zeltplätzen, in Wohnwagen und Wohnmobilen. Gruppen von Jugendlichen im Klassenverband im Alter von 12 bis 20 Jahren bezahlen den reduzierten Ansatz von CHF 1.55 pro Person und Logiernacht. Zweitwohnungseigentümer, die die Wohnung selbst nutzen oder unentgeltlich durch Familienmitglieder, Angehörige oder Gäste nutzen lassen, bezahlen stattdessen eine vom Aufenthalt unabhängige Jahrespauschale: CHF 400 für 1- bis 1½-Zimmerwohnungen und Wohnwagen, CHF 600 für 2- bis 2½-Zimmerwohnungen, CHF 800 für 3- bis 3½-Zimmerwohnungen, CHF 1'000 für 4- bis 4½-Zimmerwohnungen und CHF 1'200 für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern.
Von der individuellen Gästetaxe befreit sind Kinder unter zwölf Jahren; Personen, die sich in Pontresina in Ausübung einer amtlichen, militärischen, zivilschutzrechtlichen oder polizeilichen Funktion aufhalten; Personen, die mit Aufenthaltsbewilligung oder zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes in Pontresina weilen; Personen, deren Übernachtung von Pontresina Tourismus oder der Gemeinde Pontresina bezahlt wird; sowie bettlägerige Patienten von Spitälern, Pflegeheimen, Sanatorien, Kurhäusern und ähnlichen Betrieben. Ein allgemein reduzierter Erwachsenentarif ist nicht vorgesehen; der Ansatz von CHF 1.55 gilt für Jugendgruppen im Klassenverband im Alter von 12 bis 20 Jahren.
Entgeltliche Kurzzeitvermietungen fallen unter das Gesetz: Jeder Gast, der bei einem Beherberger gegen Entgelt übernachtet, schuldet die individuelle Gästetaxe für jede Logiernacht. Als Beherberger gilt ausdrücklich auch der Eigentümer einer Zweitwohnung, sofern und soweit er sie einem Gast gegen Entgelt überlässt. Der Beherberger muss die Taxe von den abgabepflichtigen Gästen einfordern, genaue Belegungskontrollen führen und die Beträge bis Ende des Folgemonats an die Gemeinde abliefern. Die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung durch den Eigentümer, Familienmitglieder, Angehörige oder Gäste unterliegt stattdessen der entsprechenden Jahrespauschale für Zweitwohnungen.