Die Kurtaxe beträgt für alle Unterkunftsformen CHF 4.00 pro Person und Übernachtung. Kinder von 9 bis 16 Jahren bezahlen die Hälfte, also CHF 2.00 pro Nacht; Kinder unter 9 Jahren sind befreit. Die revidierte Regelung wurde mit Inkrafttreten per 1. November 2022 genehmigt. Eigentümer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt selbst nutzen oder dauerhaft vermieten, bezahlen eine Jahrespauschale von CHF 160.00 pro Bett und Jahr. Gelegentliche entgeltliche Kurzzeitvermietungen unterliegen weiterhin der Übernachtungstaxe, zusätzlich zu einer allfälligen Jahrespauschale.
Gemäss Art. 3 sind insbesondere befreit: Personen mit Wohnsitz in Zermatt; Personen, die nahe Verwandte bis zur Grosselternstufe oder deren Ehegatten besuchen; Personen, die bei einer befreiten Person unentgeltlich wohnen; Kinder unter 9 Jahren; Schülerinnen und Schüler sowie Lernende an staatlich subventionierten Schulen während der Schulzeit; Patientinnen und Patienten in Spitälern sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Altersheimen; Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrangehörige im Dienst; Teilnehmende an Jugend+Sport-Angeboten; sowie Personen, die sich wegen Arbeit oder Ausbildung vorübergehend in Zermatt aufhalten, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz aber anderswo behalten. Kinder von 9 bis 16 Jahren bezahlen die Hälfte des Normalsatzes (CHF 2.00 pro Person und Nacht).
Entgeltliche Kurzzeit- oder Gelegenheitsvermietungen, einschliesslich Airbnb-ähnlicher Angebote, müssen die Kurtaxe von CHF 4.00 pro Gast und Übernachtung einziehen und an Zermatt Tourismus abführen (CHF 2.00 für 9- bis 16-Jährige; unter 9 Jahren befreit). Der Beherberger muss die Aufenthalte anmelden bzw. abrechnen und haftet für die Ablieferung der Taxe. Eigentümer oder Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt selbst nutzen oder langfristig vermieten, bezahlen eine Jahrespauschale von CHF 160.00 pro Bett; gelegentliche entgeltliche Kurzzeitvermietungen sind zusätzlich zur Übernachtungstaxe abgabepflichtig. Für Ferienwohnungen sind die Übernachtungszahlen zweimal jährlich, bis 10. Mai und 10. November, zu melden; übrige Beherberger melden bis zum 10. des Folgemonats.